Pflegeleistungen
1. Inhalt der allgemeinen Pflegeleistungen
Die Durchführung und Organisation der Pflege richtet sich nach dem allgemeinen Stand der medizinisch-pflegerischen Erkenntnisse. Die Pflegeleistungen sind in Form der aktivierenden Pflege unter Beachtung der Qualitätsvereinbarung nach § 80 SGB XI und der Leistungs- und Qualitätsvereinbarung zu erbringen.
a) Hilfen bei der Körperpflege
Die Körperpflege umfasst:
- Das Waschen, Duschen und Baden; Die Zahnpflege; diese umfasst insbesondere das Zähneputzen, die Protheseversorgung,
- Das Kämmen einschl. Herrichten der Tagesfrisur.
- Das Rasieren einschl. der Gesichtspflege.
- Darm- oder Blasenentleerung einschl. der Pflege bei der Katheter- und Urinalversorgung Kontinenztraining, Teilwaschen einschl. der Hautpflege, ggf. Wechseln der Wäsche.
b) Hilfen bei der Ernährung
Die Ernährung umfasst:
- Das mundgerechte Zubereiten der Nahrung sowie die Unterstützung bei der Aufnahme der Nahrung; z.B. portionsgerechte Vorgabe, Umgang mit Besteck.
- Hygienemaßnahmen wie z.B. Mundpflege, Händewaschen, säubern und wechseln der Kleidung.
c) Hilfen bei der Mobilität
Die Mobilität umfasst:
- Das Aufstehen und Zubettgehen sowie das Betten und Lagern; Das An- und Auskleiden; dies umfasst auch das Anleiten zum selbständigen an- und ausziehen.
- Das Gehen, Stehen, Treppensteigen; dazu gehört beispielsweise die Ermunterung und Hilfestellung bei bettlägerigen oder auf den Rollstuhl angewiesenen Pflegebedürftigen zum Aufstehen und sich zu bewegen, Das Verlassen und Wiederaufsuchen der Einrichtung; dabei sind solche Verrichtungen außerhalb der Pflegeeinrichtung zu unterstützen, die für die Aufrechterhaltung der Lebensführung notwendig sind.
2. Hilfen bei der persönlichen Lebensführung
Ziel der Hilfe ist, dem Pflegebedürftigen trotz des durch die Pflegebedürftigkeit bedingten Hilfebedarfs die Führung eines selbständigen und Selbstbestimmten Lebens in der Einrichtung zu ermöglichen, das der Würde des Menschen entspricht. Dieser Hilfebedarf bei der persönlichen Lebensführung wird ausgeglichen, soweit dies nicht durch das soziale Umfeld geschehen kann, z.B. durch Angehörige und Betreuer.
Ziel der Hilfen ist es insbesondere, Vereinsamung, Apathie, Depression und Immobilität zu vermeiden und dadurch einer Verschlimmerung der Pflegebedürftigkeit vorzubeugen bzw. die bestehende Pflegebedürftig- keit zu mindern.In diesem Sinne dienen Hilfen bei der persönlichen Lebensführung der Orientierung zur Zeit, zum Ort und zur Person, zur Gestaltung des persönlichen Alltags und einem Leben in der Gemeinschaft, der Begleitung Sterbender und ihrer Angehöriger sowie der Unterstützung bei der Erledigung persönlicher Angelegenheiten.
3. Leistungen der sozialen Betreuung
Das Ziel der sozialen Betreuung ist die Sicherung der persönlichen Lebensgestaltung in der Pflegeeinrichtung, welche an der Erhaltung der Selbständigkeit des Pflegebedürftigen orientiert ist, soziale Integration anstrebt Hierzu zählen insbesondere die Beratung und Erhebung der Sozialanamnese zur Vorbereitung des Einzugs, Beratung in persönlichen Angelegenheiten, bei Behörden- und Ämterkontakten Ferner umfasst die soziale Betreuung im Einzelfall die Koordination der Kontakte zu Angehörigen und gesetzlichen Betreuern.
4. Leistungen der medizinischen Behandlungspflege
Neben den pflegebedürftigen Leistungen und der sozialen Betreuung erbringt das Pflegeheim Leistungen der medizinischen Behandlungspflege, soweit sie nicht vom behandelnden Arzt selbst erbracht werden (§ 43 Abs. 2 und 3 SGB XI).
Die Leistungen der medizinischen Behandlungspflege werden im Rahmen der ärztlichen Behandlung entsprechend der ärztlichen Anordnung erbracht.