PFLEGELEISTUNGEN
Inhalt der Pflegeleistungen sind die im Einzelfall erforderlichen Hilfen zur Unterstützung, zur teilweisen oder zur vollständigen Übernahme der Verrichtungen im Ablauf des täglichen Lebens oder zur Beaufsichtigung oder Anleitung mit dem Ziel der eigenständigen Übernahme dieser Verrichtungen. Die Durchführung und Organisation der Pflege richtet sich nach dem allgemeinen Stand der medizinisch-pflegerischen Erkenntnisse. Die Pflegeleistungen sind in Form der aktivierenden Pflege unter Beachtung der Qualitätsvereinbarung nach § 80 SGB XI und der Leistungs- und Qualitätsvereinbarung zu erbringen.
Inhalt der allgemeinen Pflegeleistungen
a) Hilfen bei der Körperpflege:
- Waschen, Duschen, Baden, Zahnpflege; diese umfasst insbesondere das Zähneputzen und die Prothesenversorgung
- Kämmen einschl. Herrichten der Tagesfrisur.
- Rasieren einschl. der Gesichtspflege.
- Darm- oder Blasenentleerung einschl. der Pflege bei der Katheter- und Urinalversorgung mit Kontinenztraining
- Teilwaschen einschl. der Hautpflege, ggf. Wechseln der Wäsche
b) Hilfen bei der Ernährung:
- Das mundgerechte Zubereiten der Nahrung sowie die Unterstützung bei der Aufnahme der Nahrung; z.B. portionsgerechte Vorgabe, Umgang mit Besteck
- Hygienemaßnahmen wie z.B. Mundpflege, Händewaschen, säubern und wechseln der Kleidung
c) Hilfen bei der Mobilität
- Das Aufstehen und Zubettgehen sowie das Betten und Lagern
- An- und Auskleiden mit Anleitung zum selbständigen An- und Ausziehen
- Gehen, Stehen, Treppensteigen; dazu gehört beispielsweise die Motivation und Hilfestellung bei bettlägerigen oder auf den Rollstuhl angewiesenen Pflegebedürftigen zum Aufstehen und zur Bewegung, das Verlassen und Wiederaufsuchen der Einrichtung; dabei sind solche Verrichtungen außerhalb der Pflegeeinrichtung zu unterstützen, die für die Aufrechterhaltung der Lebensführung notwendig sind
Hilfen bei der persönlichen Lebensführung
Ziel der Hilfe ist, dem Pflegebedürftigen trotz des durch die Pflegebedürftigkeit bedingten Hilfebedarfs die Führung eines selbständigen und selbstbestimmten Lebens in der Einrichtung zu ermöglichen, das der Würde des Menschen entspricht. Dieser Unterstützung zur persönlichen Lebensführung wird ausgeglichen, soweit dies nicht durch das soziale Umfeld geschehen kann, z.B. durch Angehörige und Betreuer.
Ziel der Hilfen ist es Vereinsamung, Apathie, Depression und Immobilität zu vermeiden und dadurch einer Verschlimmerung der Pflegebedürftigkeit vorzubeugen bzw. die bestehende Pflegebedürftigkeit zu reduzieren.
Diesem Zweck dienen Hilfen zur persönlichen Lebensführung der Orientierung zur Zeit, zum Ort und zur Person, zur Gestaltung des persönlichen Alltags und Leben in der Gemeinschaft, mit Begleitung Sterbender und ihrer Angehöriger sowie der Unterstützung bei der Erledigung persönlicher Angelegenheiten.
Leistungen der sozialen Betreuung
Ziel der sozialen Betreuung ist die Sicherung der persönlichen Lebensgestaltung innerhalb der Pflegeeinrichtung, um die Erhaltung der Selbständigkeit des Pflegebedürftigen und die soziale Integration so lang wie möglich zu erhalten.
Hierzu zählen insbesondere die Beratung und Erhebung der Sozialanamnese zur Vorbereitung des Einzugs, Beratung in persönlichen Angelegenheiten, bei Behörden- und Ämterkontakten. Ferner umfasst die soziale Betreuung im Einzelfall die Koordination der Kontakte zu Angehörigen und gesetzlichen Betreuern.
Leistungen der medizinischen Behandlungspflege
Neben den pflegebedürftigen Leistungen und der sozialen Betreuung erbringt das Pflegeheim Leistungen der medizinischen Behandlungspflege, soweit sie nicht vom behandelnden Arzt selbst erbracht werden (§ 43 Abs. 2 und 3 SGB XI).
Die Leistungen der medizinischen Behandlungspflege werden im Rahmen der ärztlichen Behandlung entsprechend der ärztlichen Anordnung erbracht.
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Senioren- und Pflegeheim
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